Sonderurlaub
Wann Sie Mitarbeiter freistellen müssen
Um Sonderurlaub handelt es sich, wenn Sie einen Arbeitnehmer freistellen, ohne dass Erholungs- oder Bildungsurlaub dafür in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich haben Ihre Mitarbeiter keinen Anspruch auf Sonderurlaub. In bestimmten, begründeten Fällen muss der außerplanmäßige Urlaub dennoch gestattet werden. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht kein Recht auf Sonderurlaub vor. Die Voraussetzungen für einen Sonderurlaub sind in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Einzelarbeitsvertrag festgeschrieben. Hier können Regelungen für die Eheschließung, Umzüge, Todesfälle in der Familie oder Geburt des eigenen Kindes bestehen.
Unabhängig davon ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB zur Freistellung des Arbeitnehmers verpflichtet, wenn dieser
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
- aus Gründen, die in seiner Person liegen und
- ohne sein Verschulden
verhindert ist. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern diese nicht im Arbeitsvertrag bzw. anderen Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Die Anwendungsfälle, die eine Freistellung erfordern, sind umstritten. Vielzitierte Gründe sind der Tod eines nahen Angehörigen, die Eheschließung des eigenen Kindes, Teilnahme an einer seltenen Familienfeier, die Erfüllung religiöser Pflichten oder die Entbindung der Ehefrau. Entscheidend ist nicht, dass Ihrem Mitarbeiter die Ausübung der Arbeitsleistung unmöglich ist, sondern dass sie unzumutbar ist.
Bei Krankheit oder Behinderung des eigenen Kindes (bis zum zwölften Lebensjahr) haben die Eltern Anspruch auf bis zu 10 Tage (20 bei Alleinerziehenden) Freistellung pro Kind. Auch geringfügig Beschäftigten steht dieser Anspruch zu. Haben Sie den Vergütungsanspruch während der Freistellung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, erhalten gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zählt nicht zum Sonderurlaub. Befreiung von der Arbeitspflicht muss bei einem Arztbesuch nur gestattet werden, wenn es sich um eine akute Erkrankung handelt, die sofort behandelt werden muss. Ansonsten ist Ihr Mitarbeiter verpflichtet, in der arbeitsfreien Zeit zum Arzt zu gehen.
Erkrankt ein naher Angehöriger Ihres Mitarbeiters, so kann dieser fünf Tage Freistellung zur Pflege des Familienmitglieds verlangen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege vorgelegt werden kann.
Sonderurlaub in Sonderfällen
Für einen Behördengang kann kein Sonderurlaub verlangt werden. Wird Ihr Mitarbeiter dagegen als Zeuge oder Schöffe zu einem Gerichtsprozess geladen, müssen Sie ihm Sonderurlaub gewähren. Allerdings muss Ihnen die Einladung vorgelegt werden. Erhält Ihr Mitarbeiter den Verdienstausfall vom Gericht ersetzt, brauchen Sie seinen Lohn für die Ausfallzeit nicht zu zahlen.
Die Möglichkeit, einen Sonderurlaub zu erhalten, setzt voraus, dass ein aktives Arbeitsverhältnis besteht. Wer Elternzeit wahrnimmt, sich im Erholungsurlaub befindet oder Wehr- bzw. Zivildienst leistet, hat keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Freistellung außerhalb der Arbeitszeit, beispielsweise für die Goldene Hochzeit der Eltern, wenn diese am Wochenende stattfindet.
Autorin: Dr. Andrea Kiendl, Redaktion tippund.info GmbH, 2007.
Weiterführende Literatur
Teschke-Bährle, U.: Arbeitsrecht. Springer, Berlin 2006.

