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Arbeitszeugnis

So vermeiden Sie Rechtsstreitigkeiten

Auseinandersetzungen über den Inhalt und die Form eines Arbeitszeugnisses führen nicht selten zu teuren und langwierigen Rechtstreitigkeiten. Vermeiden Sie dies von vornherein! Legen Sie Ihren Mitarbeitern am besten noch in den letzten Arbeitstagen einen Zeugnisentwurf vor, damit geben Sie Gelegenheit für letzte Änderungen. Das kostet Sie erheblich weniger Zeit und Aufwand als bei einer möglichen späteren Auseinandersetzung vor Gericht.

Beachten Sie beim Arbeitszeugnis außerdem die folgenden fünf Punkte:

   1. Das Arbeitszeugnis soll prinzipiell dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen. Halten Sie deshalb die im Geschäftsverkehr übliche Schriftform ein. Verfassen Sie das Arbeitszeugnis auf einem Firmenbriefbogen und verwenden Sie nicht den elektronischen Weg per E-Mail o. ä. Fassen Sie das Schriftstück sauber und ordentlich ab, das betrifft auch die Faltung.

   2. Fügen Sie keine Geheimzeichen ein, aus denen sich für einen potenziellen Arbeitgeber eine negative Bewertung ergeben könnte. Keinen Anspruch hat der Arbeitnehmer allerdings auf eine Schlussformel. Nicht erlaubt sind Ausrufezeichen, Fragezeichen, Unterstrichenes, Anführungszeichen usw.

   3. Bei dem Datum handelt es sich immer um das Ausstellungsdatum. Ausnahme ist nur ein nachträglich berichtigtes Zeugnis, bei dem der Arbeitnehmer eine Rückdatierung verlangen kann. Der Eindruck, das Zeugnis sei erst nach einer längeren Zeit von Streitigkeiten ausgestellt worden, soll so vermieden werden.

   4. Auch die Funktion des Unterzeichnenden lässt Rückschlüsse auf die Wertschätzung des Arbeitnehmers zu. Unterzeichnen Sie als Aussteller das Zeugnis eigenhändig. Wenn Sie einen Vertreter unterschreiben lassen, muss deutlich werden, dass dieser weisungsbefugt ist. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von einer bestimmten Person unterzeichnet wird.

   5. Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Wenn sie dies wünschen, müssen sie Ihnen das allerdings auch mitteilen.

Genügt das Zeugnis nicht den bestehenden inhaltlichen oder formellen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Bei der Berichtigung sind Sie prinzipiell an den ursprünglichen Zeugnistext gebunden, d. h. Sie dürfen ein "stets einwandfrei" nicht in ein einfaches "einwandfrei" verwandeln. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie in der Zwischenzeit etwas erfahren haben, das ein anderes Urteil über den Arbeitgeber rechtfertigt. Nehmen Sie also sicherheitshalber eine nachteilige inhaltliche Änderung nur dann vor, wenn Sie diese auch tatsächlich beweisen können. Jeder Mangel und Formfehler gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf mindestens eine Berichtigung, schlimmstenfalls wird er Schadensersatzansprüche gegen Ihr Unternehmen führen.

In Anlehnung an: Quednau, E.: Vorsicht bei einer Zeugnisberichtigung. In: Personalmagazin, September 2005, S. 48-49 .

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