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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Amerikanische Verhältnisse in deutschen Unternehmen

Seit August 2006 ist das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft (AGG, früher: Antidiskriminierungsgesetz). Die große Welle der Abmahnungen ist bisher ausgeblieben, obwohl in den Unternehmen häufig noch nicht das AGG in angemessener Weise umgesetzt wurde. Das Gefahrenpotenzial ist aber nicht zu unterschätzen: Arbeitnehmer, die den Verdacht haben, beispielsweise wegen ihres Alters oder ethnischen Herkunft benachteiligt zu werden, können gegen ihren Arbeitgeber klagen und Schadensersatz verlangen. Die neuen Bestimmungen gelten sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Als Arbeitgeber ist es daher dringend geboten, sich mit den Richtlinien auseinanderzusetzen, um teure, nervenzermürbende und imageschädigende Konflikte zu vermeiden. Machen Sie sich also darüber Gedanken, ob es in Ihrem Unternehmen diskriminierende Strukturen und Arbeitsabläufe gibt und ändern Sie diese entsprechend. Darin steckt durchaus auch eine Cahnce zur Verbesserung des Betriebsklimas. Hinterfragen Sie auch die eigene Betriebsblindheit: Möglicherweise finden Sie bei einer offen formulierten Stellenausschreibung unter den Über-50-Jährigen doch den idealen Mitarbeiter, den Sie bei den 30-Jährigen vergeblich gesucht haben. Im neuen Gesetz werden die Diskriminierungsmerkmale Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion, Alter, Behinderung und sexuelle Identität festgelegt.

  • Wer sich benachteiligt fühlt, muss dies vor Gericht mit Indizien nachweisen.
  • Gewerkschaften und Betriebsräte haben ein Klagerecht bei groben Verstößen.  Unterlassungsansprüche und individuelle Schadensersatzforderungen können sie für den Betroffenenen nicht einklagen. An dieser Stelle entspricht das AGG den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Klagerecht gilt nicht bei Betrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern.
  • Antidiskriminierungsverbände dürfen nicht als Bevollmächtigte des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren beauftragt werden.
  • Bei Kündigungen wird nach wie vor das Kündigungsschutzgesetz angewendet.

    Der Teufel steckt beim neuen AGG häufig im Detail:

  •  Schreiben Sie neue Stellen, ob intern oder extern, diskriminierungsfrei aus, also ohne Hinweise etwa auf Alter oder Geschlecht.
  • Halten Sie wichtige Personalentscheidungen von jetzt an immer schriftlich fest. So beispielsweise, wenn Sie einem Mitarbeiter eine Weiterbildung oder eine Gehaltserhöhung zubilligen. Selbst bei Jubiläumsgeschenken dürfen Sie keine Preisunterschiede etwa aufgrund des Geschlechtes machen. Die Klagefrist beträgt zwei Monate. Zwar ist damit die Aufbewahrungsfrist recht kurz, die bürokratische Aufwand trotzdem nicht unerheblich.

    Dr. Andrea Kiendl

Bei weiteren Fragen, können Sie sich an uns wenden. Zu unseren Leistungen unter Bewerbermanagement gehört auch die Aufklärung über das AGG: http://www.personalia-online.de/administration.

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